Statuten

Art. 1  NAME UND SITZ

  1. 1. Unter dem Namen «Sailability.ch» (sach) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz am Standort der Geschäftsstelle. Er kann zusätzliche Zweigstellen und Niederlassungen betreiben.
  3. 3. Sailability.ch ist eine gemeinnützige Organisation, politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2  ZWECK

  1. 1. Der Verein Sailability.ch ist Mitglied bei Sailability World und verfolgt die gleichen Ziele. Sailability.ch fördert und unterstützt den schweizerischen Segelsport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in allen seinen Formen.
  2. 2. Sailability World ist eine weltweite gemeinnützige Organisation, welche durch Segeln das Leben von Menschen mit einer Behinderung, von älteren Menschen und von finanziell oder sozial Benachteiligten bereichern möchte. Die Aktivitäten decken ein breites Spektrum ab, vom Freizeit-Segeln, therapeutischen und wettkampfmässigen Segeln, vom Segeln für Anfänger bis hin zum Training für Regattasegeln.

Art. 3  AUFGABEN

  1. 1. Sailability.ch nimmt im Rahmen der Zweckerfüllung folgende Aufgaben wahr:
    1. a)  Die Verbreitung und Förderung des Segelsports für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Allgemeinen.
    2. b) Bereitstellen und Vermitteln von Sportgeräten, die den Bedürfnissen der Mitglieder angepasst sind.
    3. c) Organisieren und Durchführen von Segelkursen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der besonderen Bedürfnisse der Mitglieder und Interessierten.
    4. d) Die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
    5. e) Die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen des Segelsports, Behindertensports, des Behindertenwesens und des Sports, und vertritt dort die Interessen der Mitglieder.
    6. f) Erbringung allgemeiner Dienstleistungen für Mitglieder und Interessierte, speziell die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.
  2. 2. Sailability.ch kann zur Erreichung des Vereinszwecks bzw. im Hinblick auf die Aufgaben mit Dritten Partnerschaften eingehen.

Art. 4   MITGLIEDSCHAFTEN

Sailability.ch umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:

  1. 1. Aktivmitglieder
  2. Alle natürliche Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen und interessierte Personen, die aktiv den Segelsport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen ausüben.
  3. Gönner
  4. Alle natürlichen Personen, die den Segelsport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unterstützen und fördern wollen.
  5. 2. Partnerschaften
  6. Juristische Personen, Organisationen, Institutionen und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die durch eine vereinbarte, freie Zusammenarbeit den Segelsport für Menschen mit besonderen Bedürfnissen fördern.

Art. 5  AUFNAHMEN, AUSTRITT, AUSSCHLUSS

  1. 1. Aktivmitglieder müssen ihr Aufnahmegesuch schriftlich dem Vorstand einreichen, dieser entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Als letzte Instanz entscheidet die Mitgliederversammlung über Mitgliedschaften.
  2. 2. Der Austritt muss zuhanden des Vorstandes schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen.
  3. 3. Bei Todesfall erlischt die Mitgliedschaft.
  4. 4. Der Vorstand entscheidet über den allfälligen Ausschluss von Einzelmitgliedern, welche den Interessen von Sailability.ch oder des Segelsports für Menschen mit besonderen Bedürfnissen schaden, oder trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Es besteht eine Rekursmöglichkeit, die Mitgliederversammlung entscheidet als letzte Instanz über die Mitgliedschaften.

Art. 6   ORGANE

  1. 1. Die Organe von Sailability.ch sind:
    1. - Mitgliederversammlung 
    2. - Vorstand
    3. - Revisionsstelle

Art. 7   MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Sailability.ch. Aktivmitglieder und Gönner sind stimmberechtigt, haben eine Stimme. Stellvertretungen sind bei Aktivmitgliedern und Gönnern nicht zulässig. Partner haben eine beratende Stimme.
  2. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
  3. 3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
  4. 4. Ausserordentliche Mitgliederversammlung müssen abgehalten werden, wenn dies vom Vorstand oder einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. Die Einladung hat im Minimum zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
  5. 5. Anträge von Aktivmitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen schriftlich, drei Wochen im Voraus an die/den Präsidentin/Präsidenten gerichtet werden.
  6. 6. Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:
    1. a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle.
    2. b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle.
    3. c) Genehmigung des Jahresbudget
    4. d) Festsetzung der Jahresbeiträge
    5. e)  Wahl der/des Präsidentin/Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle.
    6. f)  Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
    7. g) Änderung der Statuten.
    8. h) Auflösung des Vereins.
  7. 7. Abstimmungen und Wahlen an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  8. 8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat die/der Präsident/in den Stichentscheid.

Art. 8   VORSTAND

  1. 1. Der Vorstand besteht aus:
    1. a) der/dem Präsidentin/Präsidenten und
    2. b) minimal 2 bis maximal 7 weiteren Mitgliedern
  2. 2. Er konstituiert sich selbst.
  3. 3. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  4. 4. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
  5. 5. Er wird einberufen auf Antrag der/des Präsidentin/Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
  6. 6. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  7. 7. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    1. a) Die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
    2. b)  Er trägt die Verantwortung für die Durchsetzung der Beschlüsse der    Mitgliederversammlung.
    3. c) Er ist verantwortlich für die langfristige Planung sowie die Interessenwahrung und Entwicklung von Sailability.ch.
    4. d) Er erlässt die notwendigen Reglemente und fasst Grundsatz- und Konzeptbeschlüsse über die Vereinsgeschäfte.
    5. e) alle finanziellen Angelegenheiten im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.
    6. f) Die Vertretung von Sailability.ch nach aussen.
    7. g) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  8. 8. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden, wobei aber mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
  9. 9. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.
  10. 10. Der Vorstand kann zur Bewältigung der Aufgaben von Sailability.ch Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.
  11. 11. Für Verbindlichkeiten des Vereins zeichnen zwei Vorstandsmitglieder.

Art. 9   REVISIONSSTELLE  

  1. 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsrevisoren oder eine Revisionsgesellschaft.
  2. 2. Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsgesellschaft überprüfen die Buchhaltung von Sailability.ch und unterbreiten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

Art. 10  GESCHÄFTSSTELLE

  1. 1. Sailability.ch kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
  2. 2. Die Geschäftsstelle kann von einem Vorstandsmitglied geführt werden oder nach Vorstandsbeschluss können die Aufgaben einer/einem Geschäftsstellenleiter/In übertragen werden.

Art. 11  FINANZIERUNG – FINANZIELLE MITTEL

  1. 1. Die finanziellen Mittel bestehen im wesentlichen aus:
    1. a) Mitgliederbeiträgen
    2. b) Erträgen aus Kursen, Veranstaltungen und Dienstleistungen
    3. c) Partnerschaften
    4. e) übrige Zuwendungen wie Spenden, Schenkungen, Legaten usw.
  2. 2. Das Rechnungsjahr von Sailability.ch entspricht dem Kalenderjahr.
  3. 3. Die Verantwortung für die Finanzierung von Sailability.ch liegt beim Vorstand.
  4. 4. Für die Verbindlichkeiten von Sailability.ch haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Mitglieder.

Art. 12  STATUTENÄNDERUNGEN

  1. Für eine Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 13  AUFLÖSUNG

  1. 1. Für eine Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem Zweck überwiesen.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der 10. Mitgliederversammlung
vom 30. April 2016 genehmigt.

Arbon, den 30. April 2016

Der Präsident:                                       Der Vizepräsident:

Willi Lutz                                               Ivo Gonzenbach

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